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Brände verhüten

BRANDSCHUTZORDNUNGEN NACH DIN 14 096

Die Verfassung und Bereitstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096 in den Teilen A, B und C nach DIN 14096 stellt eine weitere vom Arbeitgeber bereitgestellte Maßnahme zur Verhütung von Bränden dar. Diese ist nicht per se immer in allen Teilen gefordert, kann aber durchaus eine Auflage für den Bau oder den Betrieb einer Betriebsstätte sein.

Brandschutzordnung Teil A im Rahmen

Ausführung und Bestandteile

Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus den Teilen A, B und C. Jedem Teil kommt dabei eine gesonderte Bedeutung zu. Während Teil A in der Regel immer gleich aussieht und sich an alle Anwesenden im Gebäude richtet, sind Teil B und C schon genauer definiert.

Teile der Brandschutzordnung

TEIL A

Der Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14 096 dürfte den meisten bekannt sein. Er tritt häufig in Form eines gerahmten DIN A4-Hinweisschilds in Erscheinung. Dieser Teil ist schnell und einfach zu erstellen, da hier in der Regel nur sehr wenige Anpassungen an den  genormten Standard erforderlich sind.

TEIL B

Dieser Teil ist im Gegensatz zum Teil A nur für die im Betrieb beschäftigten Personen bestimmt. Teil B richtet sich an alle Mitarbeiter und regelmäßigen Besucher (wie Fremdfirmen, freie Mitarbeiter, etc.). Hier sind detaillierte, speziell für den Betrieb geltende Regeln und Vorschriften zur Brandverhütung festgelegt.

TEIL C

Im Teil C der Brandschutzordnung nach DIN 14 096 geht es um die Beschäftigten im Betrieb, denen eine spezielle Aufgabe hinsichtlich des Brandschutzes zugeteilt wurde. Teil C gilt demnach für Brandschutzbeauftragte, Brandschutz- und Evakuierungshelfer, sowie für Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

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